Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist geeignet, wenn Sie eine Vertretung für den Zeitpunkt der eigenen Hilflosigkeit wünschen und wenn Sie keine Kontrolle des Bevollmächtigten durch das Betreuungsgericht für notwendig halten. Die Form der Vorsorgevollmacht empfiehlt sich nur, wenn Sie eine absolut vertrauenswürdige Person kennen.

Die Vorsorgevollmacht als wichtigstes Element des Selbstbestimmungsrechts.

Die Vorsorgevollmacht, auch Altersvorsorgevollmacht genannt, hat ihre Rechtsgrundlage in § 1896 Abs. 2 BGB. Danach darf ein Betreuer nur für Aufgaben bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Eine Betreuung ist nach § 1896 Ab s. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Es entspricht heute allgemeiner Meinung, dass das Gericht keinen Betreuer bestellen darf, wenn der Patient eine Vorsorgevollmacht nach § 1896 Ab s. 2 Satz 2 BGB verfasst hat.
Sie können eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, allgemein (Generalvollmacht) oder beschränkt auf einzelne Angelegenheiten (z.B. Bankvollmacht). Soweit im Betreuungsfall ein Bevollmächtigter für sie handeln kann, muss das Betreuungsgericht für die dem Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keinen Betreuer bestellen. Mit der Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht können Sie für den Betreuungsfall noch mehr Selbstbestimmung wahrnehmen, als dies im Rahmen einer Betreuungsverfügung möglich ist. Auch hat der Bevollmächtigte eine freiere Stellung als ein Betreuer, der vom Gericht überwacht wird. Deshalb setzt die Erteilung einer Vollmacht besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus.
Der Bevollmächtigte kann auch in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligen. Dies gilt auch für besonders risikoreiche Eingriffe, bei denen die Gefahr besteht, dass dadurch jemand stirbt oder einen schweren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Der Vollmachtgeber kann Ärzte und Pflegepersonen von der Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten entbinden.
Er kann ebenfalls berechtigt sein, den Aufenthalt zu bestimmen, insbesondere auch über eine notwendig werdende Einweisung bzw. dauernde oder zeitweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder Pflegeheim mit Freiheitsentziehung zu entscheiden und die Einwilligung in notwendige unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie z.B. das Anbringen von Bettgittern bzw. Bauchgurten oder die medikamentöse Ruhestellung zu erteilen.
Einwilligungen des Bevollmächtigten in risikoreiche Heilbehandlungen und in Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen sind nur dann möglich, wenn diese in der Vollmacht ausdrücklich genannt werden.
Sie bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Betreuungsgerichtes.
Vollmachterteilung setzt Geschäftsfähigkeit voraus, d.h., die Vollmacht muss rechtzeitig, in „guten Tagen“, erteilt werden, was oft schwer fällt, weil man sich gerade dann gedanklich ungern mit schlechten Zeiten befasst.
Wichtig!
Ehegatten und Kinder können nur mit Vollmacht für Sie handeln. Die oder der Bevollmächtigte sin nur dann handlungsfähig, wenn sie das Original der Vollmacht in Händen haben! Wer die Vollmacht in Händen hat, kann sie auch missbrauchen! 

LINKS zum Thema:

Betreuungsrecht
Eine Broschüre des BMJV über die Grundzüge des Betreuungsrechts und Informationen zur Vorsorgevollmacht und den dazugehörigen Formularen.

Formular Vorsorgevollmacht
Hinweis des BMJV:
Wichtig: Sie sollten die Seiten des Vollmachtsformulars unbedingt fest miteinander verbinden (z.B. mittels Heftklammer), wenn möglich sollte die Download-Vorlage bereits doppelseitig ausgedruckt werden.

Formular des BMJV
Konto-/ Depot-/ Schrank-fachvollmacht – Vorsorgevollmacht