Die Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung greift kürzer als die Vorsorgevollmacht. Sie eröffnet dem Betroffenen nach § 1897 IV BGB die Möglichkeit, schriftlich für den Fall der Anordnung einer Betreuung Vorschläge hinsichtlich der Person des – vom Gericht zu bestellenden – Betreuers zu machen. Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung, in der jemand für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit und der Bestellung eines Betreuers Bestimmungen trifft.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie für den Betreuungsfall Wünsche äußern: Sie können festlegen, wer Ihre Betreuung führen soll und Sie können bestimmen, anhand welcher Kriterien die Betreuung ausgefüllt werden soll. Das Betreuungsgericht wird sich dann an Ihre Vorschläge halten.
Neben der Benennung einer bestimmten Person als Ihren zukünftigen Betreuer können Sie Ihre Wünsche an die Ausübung der Betreuung festhalten; Sie können also Anordnungen über die spätere Lebensgestaltung treffen (ob Sie beispielsweise im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen; in welches Pflegeheim Sie ziehen wollen; welche Wünsche und persönlichen Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen ...). Diese in der Betreuungsverfügung
festgehaltenen Wünsche hat der spätere Betreuer im Interesse Ihres Wohlergehens zu beachten und umzusetzen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht sind Sie jedoch nicht der Geschäftsherr, d.h.: Der Betreuer hat sich nicht nur an Ihren Wünschen zu orientieren, sondern er hat dabei auch die betreuungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Außerdem hat ein Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht
Rechenschaft abzulegen, insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten. Diese
gerichtliche Aufsichtsführung schützt einerseits Sie vor missbräuchlichem Handeln Ihres Betreuers, andererseits Ihren Betreuer vor ungerechtfertigten Vorwürfen.
Eine solche Verfügung soll schriftlich abgefasst und einer Person des Vertrauens übergeben werden, die im Betreuungsfall zur Abgabe an das Betreuungsgericht verpflichtet wäre (§ 1897 IV BGB). Die Betreuungsverfügung kann auch bei den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden, wobei sichergestellt sein müsste, dass sie im Betreuungsfalle auch aufgefunden wird.

LINKS zum Thema:

Formular Betreuungsverfügung

Broschüre des BMJV
Betreuungsrecht