Was ist eine Patientenverfügung?
Mit der Patientenverfügung formulieren Sie Ihren Willen für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Dies kann z.B. eintreten, wenn Sie längere Zeit bewusstlos sind oder eine Hirnschädigung erlitten haben. Ohne Ihre persönliche Einwilligung darf – außer in einer lebensbedrohlichen Notlage – kein medizinischer Eingriff, an Ihrem Körper vorgenommen werden.
In Ihrer Patientenverfügung können Sie heute schon festlegen, ob Ihr Arzt alle

Möglichkeiten ausschöpfen soll, Ihr Leben zu erhalten oder ob er unter bestimmten Bedingungen die Behandlungsmöglichkeiten auf die Linderung von Schmerzen (Palliative Maßnahmen) beschränken soll.

Die Form der Patientenverfügung
Sowohl die Patientenverfügung als auch die Betreuungsverfügung oder eine Altersvorsorgevollmacht sind formlos möglich, können grundsätzlich auch mündlich erteilt werden. Trotzdem sollte der Verfügende aus Beweisgründen die Patientenverfügung schriftlich niederlegen. Die notarielle Beurkundung einer Patientenverfügung ist nicht erforderlich. Trotzdem ist der Notar berechtigt,
Patientenverfügungen als Willenserklärung zu formulieren und entsprechend den
§§ 6 ff. BeurkG zu
beurkunden. Der Notar kann sich auch darauf beschränken, die Unterschrift unter einer Patientenverfügung zu beglaubigen.
Wenn auch das Gesetz von einem besonderen Formerfordernis für Patientenverfügungen abgesehen hat, so hat die Schriftform schon aus Beweisgründen deutliche Vorsteile. Bei einer notariellen Beurkundung kommt hinzu, dass der Notar sich von der Testierfähigkeit des Verfügenden zu überzeugen hat.

Der Inhalt der Patientenverfügung
Hinsichtlich des Inhalts einer Patienten-Verfügung ist der Verfügende weitgehend frei. Aus der Verfügung muss sich nur ergeben, für welche Fälle er die Unterlassung oder den Abbruch von Behandlungen, ärztlichen Eingriffen therapeutischer und diagnostischer Art sowie einer künstlichen Ernährung wünscht.
Unter Patientenverfügung versteht man heute allgemein die, in gesunden Zeiten oder jedenfalls vor dem Endstadium einer Erkrankung, schriftlich niedergelegte Erklärung eines einsichts- und urteilsfähigen Menschen. Der Patient wehrt sich also mit einer Patientenverfügung gegen eine aufgedrängte Lebens- und Sterbeverlängerung. Er verweigert die Einwilligung zu weiterer ärztlicher Behandlung, zur Operation und diagnostischen Maßnahmen für den Fall irreversibler Bewusstlosigkeit, wahrscheinlicher
schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger
Funktionen seines Körpers oder/und bei hoffnungsloser (infauster) Prognose.
Die Behandlungsablehnung oder der Behandlungsabbruch betrifft auch die Intensivtherapie oder Reanimation, nicht dagegen die Leidens und Notlinderung sowie die Sterbebegleitung durch den Arzt und das Pflegepersonal. Was der Patient letztlich will, ist die Durchsetzung seines Rechts, in Würde sterben zu dürfen, also weitgehend frei von unverträglichem Schmerz, Not, Angst und Unruhe.
Nicht
verkannt wird dabei, dass die Patientenverfügung kein Testament im Sinne des
§ 1937 BGB ist, weil
es nicht für den Fall des Todes, sondern für die letzte Phase des Lebens errichtet wird.
Eine Patientenverfügung ist umso beachtlicher, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogen nach
ärztlicher Aufklärung formuliert wurde. Sie sollte, wenn möglich, handschriftlich abgefasst werden.
Es ist ratsam, die Patientenverfügung im Abstand von ein bis zwei Jahren zu erneuern bzw. zu bekräftigen. Es ist sinnvoll, diese Verfügung von nahen Verwandten, guten Freunden und eventuell dem Hausarzt mit unterschreiben zu lassen, um den Willen des Betroffenen zu untermauern.

LINKS zum Thema:

Broschüre des BMJV
Patientenverfügung
Leiden – Krankheit – Sterben
Wie bestimme ich, was medizinisch unter-nommen werden soll, wenn ich entscheidungs-unfähig bin?

Informationen des BMJV zum Beschluss des BGH vom 6. Juli 2016

Textbausteine zur Patientenverfügung aus der Broschüre des BMJV
(barrierefrei)